Geschäftsbedingungen der Altpapier erfassenden und Papierrohstoffe erzeugenden Betriebe
Herausgegeben vom Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. (bvse), Bonn
Fassung vom 17. September 2008
§ 1 Vertragsgrundlagen
1. Der Vertrag kommt zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zustande. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn und soweit dies im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde. Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann ausschließlich, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender Klauseln des Käufers seine Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2. Alle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, die zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot/ Angebotsunterlagen
1. Der Verkäufer hält sich an seine Angebote 14 Tage gebunden. Die Angebote des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt von Verfügbarkeit und Lieferungsmöglichkeit.
2. Ist die Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Verkäufer dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.
3. Der Verkäufer behält sich an von ihm gefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weiterleitung solcher Unterlagen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
4. Proben, Fotografien und Muster stellen Anschauungsstücke für die annähernden Eigenschaften hinsichtlich Qualität und Abmessungen dar. Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, beinhaltet die Zurverfügungstellung von Proben, Fotografien und Mustern durch den Verkäufer keine Garantie entsprechender Eigenschaften beim Liefergegenstand.
§ 3 Lieferung
1. Altpapier wird, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, lufttrocken geliefert. Als lufttrocken gelten Lieferungen, deren Feuchtigkeit – bei einer normalen relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % und einer Normaltemperatur von 20 ° Celsius – den jeweils gültigen Wert in der vom Europäischen Komitee für Normierung als EN 643 herausgegebene „Liste der europäischen (CEPI/B. I. R.) Standardsorten und ihre Qualitäten“ in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung, nicht übersteigt. Die Liste wird auf Wunsch dem Käufer ausgehändigt oder übersandt. Abweichungen hiervon können sich aus der Natur des Materials oder der Art der vorhergehenden Verwendung bzw. Lagerung ergeben; der Verkäufer wird vor Vertragsabschluss derartige Abweichungen dem Käufer mitteilen. Beträgt der Feuchtegehalt i.S.v. Satz 1 mehr als den jeweils gültigen Wert in der vorbenannten EN 643, kann der Käufer das dadurch bedingte zusätzliche Gewicht vom Gesamtgewicht des Altpapiers abziehen. Den Nachweis hat der Käufer zu führen. Dieser Nachweis ist nur mittels eines den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Messverfahrens zulässig.
2. Die rechtliche Einstufung von Altpapier ist unerheblich.
3. Für die Sortenabgrenzung ist, sofern keine Sondervereinbarungen getroffen werden, die vom Europäischen Komitee für Normierung als EN 643 herausgegebene „Liste der europäischen (CEPI/B. I. R.) Standardsorten und ihre Qualitäten“ in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die Liste wird auf Wunsch dem Käufer ausgehändigt oder übersandt.
4. Die vereinbarte Liefermenge darf vom Verkäufer bei Vereinbarung um bis zu 10 % zur Vollauslastung des Laderaumes über- oder unterschritten werden. Für die Abrechnung ist die tatsächlich gelieferte Menge maßgebend.
5. Ist als Lieferung eine Wagenladung (Waggon oder Lkw) ohne Gewichtsangabe vereinbart, so ist hierunter eine Menge von ca. 23 Tonnen zu verstehen. Zur Vollauslastung des Laderaums kann diese Menge um bis zu 10 % überschritten werden. Maßgebend für die Abrechnung ist das tatsächlich gelieferte Gewicht.
6. Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung bzw. Geflogenheiten der Parteien, in stapelfähigen Pressballen oder lose, d.h. unverpackt und unverschnürt. Bei Lieferung in Pressballen werden die Ballen ordnungsgemäß verschnürt. Bei loser,
d.h. unverpackter und unverschnürter Lieferung wird die Kaufsache mit Kipp- oder Schubbodenfahrzeugen angeliefert und an einem vom Käufer zu bestimmenden Platz ausgeladen bzw. ausgeschüttet.
7. Bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer Altpapiersorten gilt jede Sorte als einzelne Lieferung.
8. Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Ist die Lieferung auf Abruf ohne Fristangabe vereinbart, so muss die Ware spätestens innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss abgenommen werden. Die Lieferung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Abruf. Der Käufer stellt sicher, dass nach Abruf die Ware jederzeit innerhalb der üblichen Betriebszeiten angeliefert werden kann.
9. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer vorbehaltlich weiterer Ansprüche berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Gerät der Käufer mit der Abnahme länger als 14 Tage in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann weiterhin vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises für diejenige Menge fordern, mit der sich der Käufer in Annahmeverzug befindet.
10. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug und basiert der Lieferverzug auf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Soweit der Lieferverzug auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, so ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung des Verkäufers für den Fall des Lieferverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal insgesamt auf 10 % des Lieferwertes beschränkt.
§ 4 Gefahrenübergang
1. Ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart, so stellt der Käufer sicher, dass sämtliche rechtliche Anforderungen an den Transport, unabhängig von der Einstufung von Altpapier, einschließlich auch der Anforderungen an grenzüberschreitende Verbringungen und Verwendung eingehalten werden. Der Käufer stellt den Verkäufer bei Nicht-Einhaltung von sämtlichen in diesem Zusammenhang an den Verkäufer gerichteten Ansprüchen frei. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Lieferung dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben bzw. ausgeliefert hat.
2. Ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über, sobald die Kaufsache an den Käufer übergeben wurde.
3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
4. Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
§ 5 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Käufers setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Anteil der unerwünschten Stoffe den in der vom Europäischen Komitee für Normierung als EN 643 herausgegebenen „Liste der europäischen (CEPI/B. I. R.) Standardsorten und ihre Qualitäten“ in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung jeweils festgelegten Prozentsatz nicht überschreitet.
2. Ware für die eine Mängelrüge erhoben wurde, ist 7 Werktage lang, ab Zugang der Mängelrüge beim Verkäufer, bei dem Käufer zur Besichtigung bereit zu halten. Eine Weiterverarbeitung bemängelter Ware ist nicht zulässig. Bemängelte Ware ist ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Der Verkäufer haftet auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ihm, seinen Vertretern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt; gleiches gilt bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.
8. Soweit nicht eine entsprechende Beschaffenheit vereinbart wurde, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr für das Fehlen solcher Stoffe, die den Produktionsablauf beim Käufer behindern oder stören.
§ 6 Allgemeine Haftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Vorschriften vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadenersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
4. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbegin.
§ 7 Preis, Verkaufsmaßstäbe
1. Der Preis bemisst sich nach dem Gewicht des Altpapiers pro Tonne. Die vereinbarten Preise verstehen sich, soweit nicht Lieferung „frei Haus“ vereinbart wurde, bei der Waggonverladung „ab Verladestation“, bei der Lkw-Verladung „ab Lager des Verkäufers“, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
2. Die Ware wird brutto für netto berechnet. Nicht mit dem Bruttogewicht abgerechnete Verpackungen sind innerhalb von 6 Wochen in ordnungsgemäßem Zustand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden.
3. Die Feststellung des Gewichts erfolgt durch Verwiegung auf geeichter Waage.
Ist eine Verwiegung am Verladeort nicht erfolgt, so gilt das beim Empfänger auf einer geeichten Waage durch einen vereidigten Wiegemeister durch voll- und
leerwiegen ermittelte Gewicht. Erfolgt eine Verwiegung am Verladeort bzw. der Verladestation, so ist diese maßgeblich. Bestehen zwischen einer Verwiegung am Verladeort und einer am Bestimmungsort vorgenommenen Verwiegung erhebliche Differenzen, so haben Käufer und Verkäufer das Recht, eine amtliche Nachprüfung zu verlangen, deren Kosten der unterliegende Teil trägt.
Gewichtsabweichungen von bis zu 0,5 % gelten als unerheblich.
4. Die Kosten der Verwiegung auf der Abgangsstation trägt der Verkäufer. Die Kosten für etwaige weitere Verwiegungen sind vom Käufer zu tragen.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
2. Alle Preisangaben und Entgelte verstehen sich zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er auf eine nach Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung des Verkäufers nicht zahlt. Der Käufer gerät zudem ohne gesonderte Mahnung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung bezahlt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
4. Rechnungen des Verkäufers geltend als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung seitens des Käufers schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit der Rechnung hierauf hinweisen.
5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur dann zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Der Verkäufer ist seinerseits berechtigt, gegen Ansprüche des Käufers jedweder Art mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen.
7. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisses des Käufers wesentlich, so kann der Verkäufer die ihm aus dem Vertrag obliegende Leistung verweigern bis die Gegenleistung des Käufers bewirkt wurde oder der Käufer Sicherheit für die von ihm zu erbringende Gegenleistung leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erfolgen. Der Verkäufer kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug um Zug gegen Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung bewirkt oder Sicherheit leistet. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Verkäufer vom Vertrag zurück treten. Der Verkäufer kann in diesem Fall unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
8. Soweit Gegenansprüche des Käufers, z.B. aufgrund tauschähnlicher Umsätze abzurechnen sind, ist der Verkäufer berechtigt, über diese Ansprüche durch Gutschrifterteilung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abzurechnen. Der Käufer hat auf Anforderung des Verkäufers unverzüglich seine Steuernummer oder seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Er ist weiterhin verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Greifen Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware zu, insbesondere durch Pfändung, so hat der Käufer diese unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer über den Zugriff zu informieren.
4. Der Käufer ist berechtigt, die vom Verkäufer gelieferten Waren im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuverarbeiten. Eine solche Weiterverarbeitung erfolgt im Namen des Verkäufers, ohne dass dieser hierdurch verpflichtet wird. Der Verkäufer erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt, bzw. der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung des Verkäufers zum Wert der neu geschaffenen Sache. Die neu geschaffene Sache gilt als Vorbehaltsware.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, sofern die Weiterveräußerung durch ihn unter Eigentumsvorbehalt und ohne Vereinbarung eines Verbotes der Abtretung der aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen erfolgt. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder einem Einbau der Vorbehaltsware gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer – unbeschadet der Befugnis des Verkäufers zur Einziehung der Forderung – auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen solange nicht einziehen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Erlösen nachkommt, gegenüber dem Verkäufer nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer dieser Fälle jedoch ein, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen dem Verkäufer bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Der Käufer tritt zur Sicherung der Forderungen aus dem Kaufvertrag auch die Forderungen an den Verkäufer ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle
tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, sofern und soweit ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
8. Tritt der Verkäufer wegen vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Erfüllungsort/ Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Zahlungen an den Verkäufer ist dessen eingetragener Geschäftssitz.
2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, hinsichtlich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
3. Die Parteien verpflichten sich, alle geschäftlichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages zugänglich werden oder die Gegenstand dieses Vertrages sind, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Kaufrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen – CISG – findet keine Anwendung.
Geschäftsbedingungen der H & S Wertstoffe Stand: 01/2019
§ 1 Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und H & S Wertstoffe. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden. Solche Anerkenntnisse ergehen ausschließlich in Schriftform.
1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder mit der Auslieferung/Abholung zustande.
1.3. Der Umfang unserer Lieferung und Leistung richtet sich nach Angebot oder Preisliste und bei Fehlen nach den Angaben in unserem Bestätigungsschreiben.
1.4. Sämtliche Nebenabreden, Abmachungen, Zusagen und nachträgliche Vertragsänderungen sowie Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Erklärungen von Vertretern, Beauftragten oder Angestellten werden – auch wenn sie schriftlich erfolgen – erst durch die schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.5. Für die richtige Klassifizierung der abzuholenden Materialien ist alleine der Kunde verantwortlich. Der Kunde prüft eigenverantwortlich, welcher Kategorie des jeweils gültigen Abfallschlüssels sich das zu entsorgende Material zuordnen lässt. Kosten für eine notwendige Untersuchung gehen zu Lasten des Kunden. Auf Verlangen der Deponie sind vom Kunden die notwendigen Untersuchungs- / Prüfergebnisse vorzulegen. Für die richtige Auswahl der Baustoffe und Materialien ist ebenfalls allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde prüft eigenverantwortlich, ob sich der Liefergegenstand für seine Zwecke eignet.
§ 2 Preise
2.1. Die Preise für die zu entsorgenden Abfälle gelten rein netto ab Baustelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Verladung wird durch den Kunden mit geeignetem Gerät durchgeführt. Bei Anlieferung durch den Kunden werden nur die jeweils geltenden Deponiekosten berechnet. Kosten für Kranentladung und Verpackung/Palettierung werden gesondert berechnet. Zu diesen Preisen kommt ebenfalls die Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.
2.2. Alle durch unsere Lieferungen und Leistungen entstehenden Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben sind vom Kunden zu tragen.
2.3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Deponiekosten, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten sowie Energiekosten, eintreten.
§ 3 Feststellung der Versandmenge, Be- und Entladestelle
3.1.Schüttmaterial
3.1.1. Die in den Versand- und Abladestellen durch Messen oder Wiegen festgestellten Versandmengen sind für die Rechnungsstellung verbindlich.
3.1.2. Bei Aushub- und Abbruchmaterial erfolgt die Abholung mit Solo-LKW, Last- oder Sattelzügen, wobei Voraussetzung ist, daß das Fahrzeug die jeweilige Ladestelle mit eigener Kraft und ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen kann. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastzügen unbehindert befahrbaren An- und Abfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden. Das Auf- und Abladen der Fahrzeuge erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle und muß unverzüglich mit geeignetem Gerät und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Sofern vom Kunden oder dessen Beauftragten auf einer Baustelle Beladung an verschiedenen Stellen verlangt wird, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
3.2. Baustoffe
3.2.1. Die in den Versandstellen durch Messen, Wiegen oder Zählen festgestellten Versandmengen sind für die Rechnungsstellung verbindlich.
3.2.2. Bei Baustoffen erfolgt die Lieferung entweder ab den Werken Fahrzeug-verladen oder frei gut befahrbarer Baustelle, wobei Voraussetzung ist, daß das Fahrzeug die jeweilige Ladestelle mit eigener Kraft und ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen kann. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastzügen unbehindert befahrbaren An- und Abfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden. Das Entladen der Fahrzeuge erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle und muß unverzüglich ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Sofern vom Kunden oder dessen Beauftragten auf einer Baustelle die Entladung an verschiedenen Stellen verlangt wird, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
3.3. Der Kunde hat für eine zügige Entladung der Fahrzeuge Sorge zu tragen
Wartezeiten der Fahrzeuge werden zusätzlich abgerechnet. Bei Lieferungen und Abholungen frei Bau durch Solo-LKWs gelangen die üblichen Solozuschläge zur Berechnung.
3.4. Sind im Ausnahmefall für den Vertragsgegenstand keine besonderen Preise vereinbart, so gelten die jeweils zurzeit gültigen Preislisten.
§ 4 Lieferung
4.1. Liefer- und Abholfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungsbestimmungen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Liefer- und Abholfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
4.2. Wir sind bemüht, vereinbarte Liefer- und Abholtermine einzuhalten. Sofern wir Termine überschreiten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4.3. Bei Betriebsstörung, Unterbrechung und Stillegung, Mangel an Energie und Rohmaterialien, Streiks, Aussperrungen, Mobilmachungen, innere Unruhen, Verfügungen von Behörden, Kriegsfall, Sabotage oder sonstigen Fällen von höherer Gewalt verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfange. Der Kunde und wir können jedoch 5 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Lieferzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn aufgrund der höheren Gewalt eine Leistung unsererseits zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Weitergehende Ansprüche oder Rechte stehen nach dem Rücktritt dem Kunden oder uns nicht zu.
4.4. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Kunde.
4.5. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme durch den Kunden hat uns dieser – unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen. Aushub- und Abbruchmaterial, das nicht dem jeweils gültigen Abfallschlüssel entspricht, wird von der Deponie zurückgewiesen. Wird nach dem Abkippen Material vorgefunden, das nicht dem angegebenen Abfallschlüssel entspricht, müssen wir bzw. die Deponie Anzeige erstatten. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Hierbei bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Preises unbeschadet.
4.6. Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Dies gilt auch für die ordnungsgemäße Klassifizierung des Aushub- und Abbruchmaterials. Soweit nichts anderes vereinbart, leisten wir an bzw. für jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Kunden bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf bzw. unseren Leistungen betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
4.7. Abrufbestellungen werden von uns im Rahmen der Möglichkeiten schnellstmöglich abgewickelt.
4.8. Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung von Baustoffen geht bei Transport mittels fremder oder eigener Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem die Ware verladen ist. Bei Aushub- und Abbruchmaterial bleibt die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Klassifizierung auch nach dem Abkippen beim Kunden.
§ 5 Zahlungsbedingungen
5.1. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
5.2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
5.3. Wir berechnen als Verzugszinsen diejenigen Zinsen, die wir unserer Bank zu zahlen haben. Es bleibt uns vorbehalten, ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
5.4. Schuldbefreiende Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Gegenansprüche dürfen nicht abgetreten werden.
§ 6 „Euro-Klausel“
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel ist.
§ 7 Mängelrüge, Gewährleistungen und Haftung
7.1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, daß dieser bei Empfang des Liefergegenstandes diesen auf Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit überprüft. Erkennbare Mängel müssen uns gegenüber unverzüglich gerügt werden. Die Rüge muß schriftlich erfolgen. Gewährleistungsrechte und Nacharbeitung sind auszuschließen, soweit die Verarbeitung trotz erkennbarer Mängel erfolgte.
7.2. Der Kunde muß uns die Gelegenheit geben, die gerügte Ware an Ort und Stelle zu überprüfen.
7.3. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
7.4.Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden.
7.6. Vorstehende Freizeichnung gilt nicht, sofern wir die Schadensursache aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Sie gilt ferner nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 473, 480 Abs.2 BGB geltend macht.
§ 8 Gesamthaftung
8.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen ist, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.
8.2. Die Regelung in Abs. 7.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz.
8.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1. Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der uns künftig zustehenden Ansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, unser Eigentum und sind vor Verarbeitung getrennt zu lagern.
9.2.1. Der Kunde ist berechtigt, Liefergegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung tritt er in Höhe des Fakturenendbetrages (einschl. MWSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob er die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft hat.
9.2.2. Soweit wir Leistungen erbringen wie für Bauaushub, Abtransport und Entsorgung tritt der Kunde die ihm aus diesen Leistungen zustehenden Forderung gegenüber seinem Auftraggeber in Höhe des Fakturenendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab.
9.2.3. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir sind berechtigt, die Forderungen einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
9.3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Liefergegenständen durch den Kunden gilt für uns vorgenommen. Wir sind insoweit Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Werden Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Bearbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache.
9.4. Werden Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden danach als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.5. Bei einem Scheck-/Wechselverfahren geht unser Eigentumsvorbehalt in allen Stufen erst dann unter, wenn der Kunde seinen gesamten Verpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist.
9.6. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung beim Kontokorrent heben unseren Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf. Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Waren in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Betrag, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den unsere ursprüngliche Forderung ausmacht.
9.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, erlischt sein Recht an dem Liefergegenstand. Wir sind dann berechtigt, den Liefergegenstand ohne gerichtliche Hilfe an uns zu nehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.8. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Der Wert der Sicherheiten bemißt sich beim einfachen Eigentumsvorbehalt gem. Ziff. 9.1. nach unseren jeweiligen Rechnungsbeträgen, bei Forderungsabtretungen nach den Rechnungsbeträgen des Kunden aus der Weiterveräußerung. Befindet sich weiterverarbeitete Ware noch beim Kunden, bemißt sich der Wert der Sicherheiten nach unserem Wiedereinsatzpreis. Dieser wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Der Kunde kann dann ab Zugang dieser Mitteilung innerhalb einer Frist von 14 Tagen uns Abnehmer nachweisen, die bereit sind, einen höheren Preis als den genannten Wiedereinsatzpreis zu bezahlen. Soweit die Zahlung gesichert ist, sind wir verpflichtet, im Verhältnis zum höheren Preis Sicherheiten freizugeben und an der Weiterveräußerung mitzuwirken. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Schlußbestimmungen
10.1. Zusicherungen und Abreden mit unseren Vertretern und Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
10.2. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Stuttgart.
10.3. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird die örtliche und internationale ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart bzw. Landgerichts Stuttgart, je nach Zuständigkeitsstreitwert, vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen uns vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht vorzubringen.Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder vor anderen, aufgrund inner- oder ausländischen Rechtes zuständigen Gerichten zu erheben.
10.4. Sollte eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, so bleibt dieser aufrechterhalten. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
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